Allgemeine Geschäftsbedigungen (AGB)

(Stand Dezember 2018)

für die Erbringung von Gebäude- und Außenreinigungsleistungen der

Plattenfein
Gneisenaustr. 8b,
31275 Lehrte
Geschäftsführer: Rolf Kremser
Ust-ld-Nr.: 69534247187
Steuer-Nr.: 16/124/00245

§1 ALLGEMEINES – GELTUNGSBEREICH

1.
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend ,,AGB” genannt) gelten für alle gegenwärtigen und zukünftigen Geschäftsbeziehungen im Sinne des §14 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB), juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Sie sind Bestandteil aller Verträge, welche Plattenfein mit ihrem Vertragspartner (nachfolgend auch ,,Auftraggeber“ genannt) über die von ihr angebotenen Leistungen schließt.

2.
Abweichende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers oder Dritter finden keine Anwendung, auch wenn Plattenfein ihrer Geltung im Einzelfall nicht gesondert widerspricht.

§2 ART, UMFANG UND AUFTRAGSDAUER DER LEISTUNG

1.
Ist eine Erklärung des Auftraggebers als Angebot zu qualifizieren, so kann Plattenfein dieses innerhalb von 2Wochen annehmen. Im Übrigen sind Vereinbarungen zwischen dem Auftraggeber und Plattenfein verbindlich, wenn der Auftraggeber ein Angebot / einen Auftrag von Plattenfein unterzeichnet, das diese Bedingungen enthält. Dasselbe gilt, wenn der Auftraggeber eine schriftliche Auftragsbestätigung von Plattenfein erhalten hat.

2.
Die Leistungen werden wie im Angebot / Auftrag vereinbart ausgeführt. Ergänzungen oder Änderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser AGB bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform (§126b BGB). Mit Ausnahme des Inhabers sind die Mitarbeiter von Plattenfein nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen.

§3 ABNAHME UND GEWÄHRLEISTUNG

1.
Die Reinigungsleistungen von Plattenfein gelten bei wiederkehrenden Leistungen als auftragsgerecht erfüllt und abgenommen, wenn nicht der Auftraggeber unverzüglich — spätestens bei Ingebrauchnahme— schriftlich Einwendungen erhebt. Zeit, Ort, Art und Umfang des Mangels muss dabei genau beschrieben werden.

2.
Bei einmaligen Reinigungsleistungen (z.B. Bauendreinigung) erfolgt die Abnahme — ggf. auch abschnittsweise — spätestens drei Tage nach schriftlicher Meldung der Fertigstellung durch Plattenfein. Kommt der Auftraggeber der Aufforderung zur Abnahme nicht nach, gelten die Reinigungsleistungen als abgenommen.

3.
Werden von dem Auftraggeber berechtigte Mängel der vertraglich vereinbarten Reinigungsleistung gerügt, so ist Plattenfein zur Beseitigung des Mangels verpflichtet. Für Mängel und Schäden, die darauf zurück zu führen sind, dass der Auftraggeber wichtige Informationen über Art und Beschaffenheit der zu reinigenden Flächen und Gegenstände nicht an Plattenfein weitergegeben hat, wird keine Haftung übernommen. Gleiches gilt, wenn der Auftraggeber keine ausreichenden Vorkehrungen für die Zugänglichkeit bzw. Erreichbarkeit der zu reinigenden Flächen trifft.

4.
Wenn der Mangel nicht beseitigt werden kann oder Plattenfeintrotz einer ihr gesetzten, angemessenen Nachfrist den Mängel nicht beseitigt, kann der Auftraggeber anstelle der Nachbesserung eine Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen oder von dem Vertrag zurücktreten. Bei einem nur geringfügigen Mängel ist ein Rücktritt durch den Auftraggeber ausgeschlossen.

5.
Schadensersatz kann nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit durch Plattenfein oder eines seiner Erfüllungsgehilfen verlangt werden sowie bei der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit. Dies gilt nicht bei der Verletzung von vertragswesentlichen Pflichten. Eine vertragswesentliche Pflicht ist eine solche, auf die der Auftraggeber vertraut und auch vertrauen darf, z. b. die Verpflichtung zur rechtzeitigen Leistung sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Abnahme der Reinigungsleistung ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib und Leben von Personal des Auftraggebers bezwecken. Die Ersatzpflicht beschränkt sich auf den vertragstypisch vorhersehbaren Schaden. Bei einmaligen Reinigungsleistungen ist der Schadensersatz auf die Höhe des vereinbarten Werklohns begrenzt, bei wiederkehrenden Reinigungsleistungen auf zwei Monatsvergütungen.

6.
Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate und beginnt mit der Abnahme.

§4 PREISE

Die im Angebot / Auftrag festgelegten Preise enthalten die zum Zeitpunkt des Angebotes / Auftrags geltende gesetzliche Mehrwertsteuer sowie andere öffentliche Abgaben. Bei deren Änderung ändern sich auch die Preise entsprechend. Mehr-, Zusatz- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet.

§5 HAFTUNG

Für Schäden, die nachweislich auf Reinigungsmaßnahmen zurückzuführen sind, haftet Plattenfein im Rahmen der von ihr abgeschlossenen Betriebshaftpflichtversicherung. Auf Wunsch des Auftraggebers ist ihm ein Versicherungsnachweis auszuhändigen. Der Auftraggeber hat nach Abnahme der Reinigungsleistungen, diese auf Ordnungsmäßigkeit zu untersuchen und festgestellte Mängel sowie verdeckte Mängel nach deren Entdeckung unverzüglich, spätestens innerhalb einer Frist von 5 Tagen schriftlich anzuzeigen. Für Schäden, die Plattenfein nicht unverzüglich gemeldet werden, entfällt die Haftung.

§6 ZAHLUNGSBEDINGUNGEN UND AUFRECHNUNG

1.
Rechnungen sind netto ohne Abzug innerhalb von 10 Tagen nach Zugang zahlbar, sofern nicht anders vereinbart.

2.
Der Abzug von Skonto bedarf einer ausdrücklichen Vereinbarung.

3.
Monatspauschalen sind spätestens am letzten Tage des laufenden Monats fällig, sofern nicht anders vereinbart.

4.
Bei Überschreitung des Zahlungszieles werden Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweils gültigen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank gemäß § 247 BGB berechnet. Die Geltendmachung weiterer Verzugsschäden bleibt hiervon unberührt.

5.
Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Auftraggebers oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

§8 DATENSPEICHERUNG

Es wird darauf hingewiesen, dass geschäftsnotwendige Daten, soweit im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes (§ 26 BDSG) zulässig, EDV-mäßig gespeichert und verwaltet werden.

§9 GERICHTSSTAND, RECHTSWAHL UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN

1.
Gerichtsstand ist der Geschäftssitz von Platten; Plattenfein ist jedoch berechtigt, den Auftraggeber auch an dessen Geschäfts- bzw. Wohnsitz zu verklagen.

2.
Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.

3.
Soweit diese AGB Regelungslücken enthalten, gelten zur Ausfüllung dieser Lücken diejenigen rechtlich wirksamen Regelungen als vereinbart, welche die Vertragspartner nach den wirtschaftlichen Zielsetzungen des Vertrages und dem Zweck dieser AGB vereinbart hätten, wenn sie die Regelungslücke gekannt hätten. Sollten gesetzliche Vorschriften und Änderungen die Ungültigkeit einzelner Punkte dieser AGB bedingen, so bleiben die übrigen Punkte dieser AGB davon unberührt.